Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätten Alt-Mölln, Bälau, Breitenfelde, Niendorf a.d.St. der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in der Sitzung am 11.01.2023 und 09.02.2023 die nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen.
Präambel
Die Ev.-Luth. Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Personensorgeberechtigten. Dazu gehören auch alleinerziehende Elternteile, verwandte Personen in deren Haushalt das Kind lebt und die das Sorgerecht ausüben, sowie sorgeberechtigte Pflegeeltern.
Inhalt:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
§ 3 KitaPortal Schleswig-Holstein
§ 4 Angebot der Kindertagesstätten
§ 5 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
§ 6 Aufnahme
§ 7 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
§ 8 Regelung für den Besuch der Einrichtung
§ 9 Gesundheitsbestimmungen
§ 10 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz und Haftung
§ 11 Mitwirkung der Sorgeberechtigten
§ 12 Gebühren
§ 13 Datenschutz
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
- Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in Alt-Mölln, Bälau, Breitenfelde und Niendorf a.d.St..
- Die Kindertagesstätten sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.
- Der Träger erhebt und verarbeitet zum Zweck der Durchführung dieser Satzung und der Gebührenerhebung personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Aufnahme-/Abmeldedaten). Dies erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Pflichten beispielsweise aufgrund des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes.
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättensatzung, insbesondere auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder und Jugendhilfegesetz – KJHG),
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestelle - Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG,
- Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG),
- die für die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland maßgebenden Vorschriften (Verfassung der Nordkirche, Kirchengesetze, Richtlinien und Tarifverträge)
in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 3 KitaPortal Schleswig-Holstein
(1) Die Angebote der Kindertagesstätten sind über das KitaPortal Schleswig-Holstein einzusehen.
(2) Eine Voranmeldung des Kindes ist nur über das KitaPortal Schleswig-Holstein möglich.
§ 4 Angebot der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten nehmen in der Regel Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf.
(2) Kinder, die mehr als sechs Stunden in der Kita betreut werden, nehmen an der Mittagsverpflegung teil.
(3) Die Kosten, die durch die Verpflegung entstehen, sind gemäß § 31 Abs. 2 KiTaG von den Sorgeberechtigten zu tragen. Die Kalkulation der Verpflegungskosten wird der Elternvertretung offengelegt.
§ 5 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
(1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten ergeben sich aus der Anlage zur Gebührensatzung. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass das Kind nicht vor Beginn der Betreuungszeit gebracht und spätestens zum Ende der Betreuungszeit abgeholt wird.
(2) Bei einem vom Träger festgestellten Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und/oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Sorgeberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung der Elternvertretung der Einrichtung.
(3) Während der Ferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleiben die Kindertagesstätten an mindestens 15 Tagen in den Sommerferien und an Heilig Abend und Silvester geschlossen.
Ferner schließen die Kindertagesstätten für 2 Teamtage und einen Tag für den Betriebsausflug.
An den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester sind die Einrichtungen bedarfsgerecht geöffnet.
(4) Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung der Einrichtung vom Träger festgelegt und spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres bekanntgegeben.
(5) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesen Gründen erfolgt nicht.
§ 6 Aufnahme
(1) In der Kindertagesstätte werden alle Kinder ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer Konfession, Weltanschauung und ihrer ethnischen Zugehörigkeit aufgenommen.
(2) Die Voranmeldung des Kindes ist regelhaft über das KitaPortal Schleswig-Holstein vorzunehmen. Die Aufnahmen erfolgen in der Regel zum Beginn des Betreuungsjahres durch schriftlichen Aufnahmebescheid.
(3) Das Betreuungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
(4) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Er richtet sich dabei nach den in der Einrichtung geltenden schriftlich festgelegten Aufnahmekriterien, die öffentlich zugänglich sind. Bei der Festlegung der Aufnahmekriterien wird die Elternvertretung beteiligt.
Kann das Kind nicht aufgenommen werden, wird schon jetzt vorsorglich auf das Vermittlungsangebot des Kreises Herzogtum Lauenburg und der Gemeinden hingewiesen.
(5) Für jedes Kind muss bei der Aufnahme in die Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der für den Besuch der Einrichtung bedeutsame Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein, die Kosten werden von der Einrichtung nicht erstattet.
(6) Die Sorgeberechtigten haben gem. § 34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz vor Aufnahme in die Einrichtung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf den ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.
§ 7 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Sorgeberechtigten bis zum 15. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden. Über den Beginn der Schulpflicht müssen die Sorgeberechtigten den Träger rechtzeitig informieren.
(2) Aus wichtigen Gründen können Sorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden, insbesondere bei Wegzug oder einer Gebührenerhöhung.
(3) Beide Seiten können das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund zum nächstmöglichen Monatsende oder in begründeten Fällen außerordentlich fristlos beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Beendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ablauf der Beendigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(4) Ein wichtiger Grund auf Seiten des Trägers liegt insbesondere vor, wenn
1. das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Sorgeberechtigten erfolgte. Die Sorgeberechtigten werden vorab schriftlich informiert.
2. die Sorgeberechtigten unbegründet mit der Zahlung der Gebühren in Höhe von zwei Monatsbeiträgen in Verzug sind und gemahnt wurden
3. die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes in der Gruppe nicht ermöglicht werden kann und auch nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann der Träger nach eingehender Beratung mit den Eltern das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen.
4. die in dieser Satzung geregelten Pflichten der Sorgeberechtigten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet werden.
(5) Vor der Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger sind die Sorgeberechtigten anzuhören.
(6) Die Kündigung des Trägers muss schriftlich unter Angabe des wichtigen Grundes bzw. unter Angabe des begründeten Falles erfolgen.
§ 8 Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Sorgeberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Näheres regelt die Konzeption und gegebenenfalls die Hausordnung der Einrichtung.
§ 9 Gesundheitsbestimmungen
(1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen (z.B. Fieber, Erbrechen, Halsschmerzen und dgl.).
(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit (z.B. Keuchhusten, Krätze, Masern, Röteln, Mumps, Windpocken, Scharlach, Diphtherie) oder Befall von Kopfläusen ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz).
(3) Stellen die Betreuungskräfte in der Einrichtung während der Betreuung fest, dass das Kind erkrankt ist, sind die Sorgeberechtigten oder eine von ihnen beauftragte Person gemäß § 10 Abs.5 dieser Satzung nach Unterrichtung verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Einrichtung abzuholen.
(4) Die Einrichtung ist nach einer Krankheit berechtigt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes des Kindes einzufordern. Kosten dafür werden nicht erstattet.
(5) Eine Abgabe von Medikamenten durch Betreuungskräfte findet in der Einrichtung grundsätzlich nicht statt.
§ 10 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz und Haftung
(1) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in der Einrichtung aus der Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten oder einer von ihnen beauftragten Person und übergeben es am Ende der Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten oder einer von ihnen beauftragten Person.
(3) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab ein schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
(4) Hat das pädagogische Personal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
(5) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.
(6) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Nehmen die Sorgeberechtigten teil, obliegt ihnen die Aufsichtspflicht für ihr Kind.
(7) Kinder, die in der Kindertagesstätte betreut werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Sozialgesetzbuches unfallversichert
- auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
- während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,
- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.B. bei externen Unternehmungen.
(8) Sorgeberechtigte, Besuchskinder und andere Gäste, die an Veranstaltungen der Kindertagesstätte teilnehmen, sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unfallversichert.
(9) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(10) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nur übernommen, wenn die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers beruht.
§ 11 Mitwirkung der Sorgeberechtigten
Die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erfolgt gemäß § 32 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und ggfs. durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung.
§ 12 Gebühren
Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Sorgeberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Träger.
§ 13 Datenschutz
Die Kirchengemeinde erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten zur Durchführung der Betreuungsleistung nach dieser Satzung.
Personenbezogene Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Sie stimmen hiermit gemäß § 6 Datenschutzgesetz der EKD ausdrücklich der Weitergabe dieser Daten an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sowie ggf. staatlichen Behörden zu. Personenbezogene Daten werden, soweit dies erforderlich ist, ausschließlich für folgende Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt: Vollzug der Betreuungsleistung, Hebung und Verwaltung der Gebühren nach der Gebührensatzung der Kirchengemeinde.
Sämtliche personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Näheres regelt das Informationsblatt Datenschutz, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Kindertagesstättensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Breitenfelde unter: www.kirche-ll.de (Gemeinden/Breitenfelde) und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung „Markt“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartensatzung vom 01.08.2021 außer Kraft.
Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 06.03.2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ev. – luth. Kirchengemeinde Breitenfelde Breitenfelde, den 01.04.2023
Der Kirchengemeinderat
(Siegel)
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Pastorin Jennifer Rath Tanja Stamer
Vorsitzende des Kirchengemeinderates Mitglied des Kirchengemeinderates
Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde
1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 11.01.2023 und 09.02.2023.
2. vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 06.03.2023.
3. bekannt gemacht auf der Internetseite der Kirchengemeinde Breitenfelde unter www.kirche-ll.de (Gemeinden/Breitenfelde) am 01.04.2023 und einem entsprechenden Hinweis in der Zeitung „Markt“ am 01.04.2023 mit Angabe der vorstehenden Internetadresse.
Die Kindertagesstättensatzung tritt in Kraft am 01.04.2023.
Anlage der Kindertagesstättensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Informationsblatt Datenschutz gemäß § 17 EKD-Datenschutzgesetz
Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle/des örtlich Beauftragten für den Datenschutz | Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist als Trägerin die Ev-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde, Dorfstraße 26, 23881 Breitenfelde |
Zwecke für die personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, § 6 DSG EKD | Durchführung der Betreuung Hebung der Gebühren nach der Gebührensatzung der Kirchengemeinde Informationsaustausch zwischen Kita und Sorgeberechtigten |
Erhobene Daten | Name, Vorname, Geburtsdatum, und Anschrift des Kindes sowie der Sorgeberechtigten sowie ggf. Dritter zur Abholung berechtigter Personen Gesundheitsstatus An- und Abwesenheitszeiten, z. B. bei Krankheit Angaben zu Geschwisterkindern ggf. Fotos |
Dritte Empfänger personenbezogener Daten | Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg zur Abrechnung der Gebühren Ggf. staatliche Behörden gem. Kindertagesstättengesetz (Verwaltung der Wohnortgemeinde, Kreis Herzogtum Lauenburg bei Sozial- oder Geschwisterermäßigungen) |
Dauer der Speicherung personenbezogener Daten | Personenbezogene Daten werden solange, wie dies für die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlich ist gespeichert. Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen werden beachtet. |
Betroffenenrechte Beschwerderecht | Es kann Auskunft darüber verlangt werden, ob personenbezogene Daten gespeichert wurden. Ist dies der Fall, besteht ein Recht auf Auskunft über diese personen-bezogenen Daten sowie auf weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Informationen (§ 19 DSG-EKD). Das Auskunftsrecht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein (§ 19 Abs. 2 DSG-EKD). Für den Fall, dass personenbezogene Daten nicht (mehr) zutreffend oder unvollständig sind, kann eine Berichtigung und gegebenenfalls Vervollständigung dieser Daten verlangt werden (§ 20 DSG-EKD). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt, vom Recht auf Datenübertragbarkeit Gebrauch gemacht sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen werden (§§ 21, 22, 24, 25 DSG-EKD). Jede betroffene Person kann sich gemäß § 46 Abs. 1 DSG-EKD unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. |