Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
in Breitenfelde und Niendorf / St.
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Breitenfelde hat am 11.11.2020 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i.V.m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebühren beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde und seiner Anlagen der Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungsverpflichtet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
- Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid).
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
- Gebührenbescheide, die formulargemäß oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866,2003 S.61, die zuletzt durch Gesetz vom Juli 2019 (BGBl. I S.1006) m.W. 18.Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten Bestimmungen des Verwaltungs-verfahrens- und Zustellungsgesetztes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28.Oktober 2009 (ABl.EKD S.334, 2010 S.296 und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S.17), Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner zu die zuletzt durch Gesetz vom 21.Juni 2019 (BGBl. I S.846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
- Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner zu erstatten.
- Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldnerin bzw. Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Reihengrabstätte
a) für Särge bis 1,20 m Kindergrab für 15 Jahre = 650,00 €
b) für Särge über 1,20 m in Gartenlage für 25 Jahre = 1.100,00 €
c) für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 25 Jahre = 2.200,00 €
d) für Urnen in Grünlage für 20 Jahre =
e) für Urnen in Gemeinschaftsgrabstätte (anonym) für 20 Jahre = 1.100,00 €
f) für Urnen in Gemeinschaftsgrabstätte (Baumkreis) für 20 Jahre = 1.000,00 €
g) für Urnen in Gemeinschaftsgrabstätte (Stele) incl. Beschriftung für 20 Jahre = 1.200,00 €
2. Sargwahlgrabstätte
a) je Grabbreite in Gartenlage für 25 Jahre = 1.200,00 €
b) je Grabbreite in Rasen/Grünlage für 25 Jahre = 2.500,00 €
3. Urnenwahlgrabstätte
a) je Grabstätte in Rasen/Grünlage für 20 Jahre = 1.300,00 €
b) je Grabstätte im Baumkreis für 20 Jahre = 1.100,00 €
4. Wiedererwerb bzw. Nutzungsverlängerungen
Sargwahlgrabstätte
a) je Grabbreite in Gartenlage für 1 Jahr = 48,00 €
b) je Grabbreite in Rasen/Grünlage für 1 Jahr = 100,00 €
Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Urnen
a) je Grabstätte in Grünanlage für 1 Jahr = 65,00 €
b) je Grabstätte im Baumkreis für 1 Jahr = 55,00 €
5. Friedhofsunterhaltungsgebühr
a) Nur Erbgrabstätten Kirchhof Niendorf je Grabbreite für 1 Jahr = 40,00 €
II. Verwaltungsgebühren
1. Führen der Register und Pflege der Personen- und Gräberdaten sowie Umschreibung von Nutzungsrechten u.ä. = 35,00 €
2. Für die Genehmigungserteilung zur Aufstellung eines Grabmales sowie die Überwachung seiner Standfestigkeit
1. Liegendes Grabmal = 30,00 €
2. Stehendes Grabmal = 50,00 €
3. Anerkennung Gewerbetreibender = 50,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftausschmückung, Abfahren der Kränze und der überflüssigen Erde, einschließlich bepflanzungsfertiger Herrichtung der Grabfläche / Wiederherstellung der Grünfläche
1. Für eine Erdbestattung
1. in einem Reihengrab Särge bis 1,20 m = 740,00 €
Särge über 1,20 m = 1.200,00 €
2. in einem Wahlgrab Särge bis 1,20 m = 600,00 €
Särge über 1,20 m = 1.200,00 €
2. Für eine Urnenbeisetzung = 320,00 €
IV. Sonstige Gebühren
1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen (ohne Leichenkammerbenutzung) = 300,00 €
Für Gemeindemitglieder bzw. Gästen von Religionsgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg angehören, wird die Gebühr von der Kirchengemeinde übernommen.
2. Benutzung der Kühl- und Ruhekammern je Tag = 50,00 €
3. Urnenträger = 40,00 €
4. Entsorgungsgebühr
a. Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf (komplett) = 250,00 €
V. Gebühren für Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche = 1.400,00 €
2. Für die Ausgrabung einer Urne = 600,00 €
3. Für die Ausgrabung einer Kinderleiche = 1.400,00 €
VI. Gebühren für Rasenpflege
Rasenpflege (einschl. Nachsaat) pro Grabbreite für 1 Jahr = 60,00 €
VII. Sonstige Grabpflege, Erdarbeiten und Entsorgung
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten als Gartenanlagen sowie für die Ausführung von Erdarbeiten und das Entsorgen von Gehölz und Stubben richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach tatsächlichem Aufwand fest.
§ 8
- Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Breitenfelde, 11.11.2020
Der Kirchengemeinderat
(Vorsitzender des Kirchengemeinderates) (Siegel) (Mitglied des Kirchengemeinderates)
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
- Vom Kirchengemeinderat beschlossen am 11.11.2020
- Vom Kichenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 04.12.2020
- Mit Hinweis auf die Internetseite veröffentlicht im „Markt“ am 19.12.2020
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2021 nach der Veröffentlichung in Kraft.