Gebührensatzung
für den Friedhof Tramm
der Ev.-Luth. Kapellengemeinde Tramm
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in der Sitzung am 01.10.2020 die nachstehende Gebührensatzung vom 25.09.2020 beschlossen.
§1 Allgemeines
Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Tramm und seiner Einrichtungen sowie für unter § 6 aufgeführten Leistungen werden nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2 Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3 Fälligkeit der Gebühren
- Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
- Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig.
- Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
- Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nicht anders bestimmt ist.
§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einzug rückständiger Gebühren
- Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50€ teilbaren Betrag.
- Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)
1. Grabstätten (nicht für Stellengräber)
1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – Gartengrab pro Grabbreite[1] 400,00 €
2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – Rasengrab pro Grabbreite 625,00 €
3. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre 500,00 €
2. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
1. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung nach abgelaufener Liegezeit einer Wahlgrabstätte in Gartenlage wird pro Jahr und Grabbreite eine Gebühr von berechnet. 16,00 €
2. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung nach abgelaufener Liegezeit einer Wahlgrabstätte in Rasenlage wird pro Jahr und Grabbreite eine Gebühr von berechnet. 25,00 €
3. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung nach abgelaufener Liegezeit eines Urnengrabes in der Urnengemeinschaftsgrabstätte wird pro Jahr und Grabbreite eine Gebühr von berechnet. 25,00 €
II. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Friedhofsunterhaltungsgebühr (einschließlich Heizung und Endreinigung der Kapelle) 180,00 €
III. Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung und einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit
1. Eines liegenden Grabmals 19,00 €
2. Eines stehenden Grabmals 56,00 €
3. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben 35,00 €
4. Die Gebühr für die Nutzungsverlängerung-Stellengräber 10,00 €
IV. Gebühren für die Bestattung
1. Für das Öffnen und Schließen eines Grabes (Erdbestattung) 450,00 €
2. Für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 200,00 €
3. Abräumen der Grabanlage (inkl. Entsorgen des Denkmals und der Einfassungen 360,00 €
V. Sonstige Gebühren
1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Pauschale[2]) 200,00 €
2. Stellengrab[3] jährlich
1. Gartenlage 35,00 €
2. Rasenlage 70,00 €
3. Wenn ein Halb- oder Vollhufner Dritten das Recht erteilt auf seinem Stellengrab beerdigt zu werden, muss die volle Grabnutzungsgebühr gem. § 6 Abs. I.1. bezahlt werden.
§ 7 Inkrafttreten
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
- Vom Kapellenvorstand Tramm beschlossen am 25.09.2020
- Vom Kirchengemeinderat KG Breitenfelde beschlossen am 01.10.2020
- Vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 03.11.2020
- Mit Hinweis im Möllner Markt öffentlich bekanntgemacht am 07.11.2020
Die Friedhofsgebührensatzung Tramm wird auf der Homepage des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für die Kirchengemeinde Breitenfelde und einem Hinweis in der Zeitung „Möllner Markt“ öffentlich bekanntgemacht und tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am in Kraft.
Der Kapellenvorstand der ev.-luth. Kapellengemeinde Tramm Tramm, den 25.09.2020
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(Vorsitzende des Kapellenvorstandes) (Mitglied des Kapellenvorstandes)
Der Kirchengemeinderat der ev.-luth. Kirchengemeinde Breitenfelde Breitenfelde, den 01.10.2020
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(Vorsitzender des Kirchengemeinderates) (Stellv. Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Siegel
[1] Eine Grabbreite = 1,20m
[2] Für Gemeindeglieder und Mitglieder bzw. Gäste von Religionsgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg angehören, wird die Gebühr von der Kirchengemeinde übernommen.
[3] Ein Stellengrab ist ein reserviertes Wahlgrab der ehemaligen sog. Halb- und Vollhufner. Ein Stellengrab umfasst 2 Grabbreiten (s. Fußnote 1)